Was gibt es alles bei Erbengemeinschaften zu beachten?!

Wenn ein Mensch verstirbt und mehrere Personen als Erben hinterlässt, entsteht automatisch eine sogenannte Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass der gesamte Nachlass – also Vermögenswerte, Schulden, Immobilien, Konten, persönliche Gegenstände und vieles mehr – gemeinschaftliches Eigentum aller Erben wird. Juristisch spricht man hier von einer Gesamthandsgemeinschaft. Das Besondere daran ist: Kein einzelner Erbe kann über bestimmte Nachlassgegenstände allein verfügen. Alles gehört der Erbengemeinschaft als Ganzes, bis eine sogenannte Auseinandersetzung – also die Aufteilung des Nachlasses – erfolgt ist.

In der Praxis führt diese Konstellation jedoch häufig zu Problemen. Denn Erben bringen oft sehr unterschiedliche Vorstellungen, Interessen und Lebenssituationen mit. Während der eine Erbe etwa auf einen schnellen Verkauf der geerbten Immobilie drängt, möchte der andere sie vielleicht als Familiensitz erhalten oder zunächst vermieten. Auch persönliche Erinnerungsstücke, etwa Schmuck, Möbel oder Kunstwerke, können schnell zum Zankapfel werden – insbesondere dann, wenn emotionale Bindungen oder alte Familienkonflikte mit ins Spiel kommen. Hinzu kommt, dass Entscheidungen über den Nachlass oft nur gemeinsam getroffen werden können. Für viele Maßnahmen, insbesondere den Verkauf von Immobilien oder Unternehmen, ist sogar die Zustimmung aller Miterben erforderlich. Blockiert einer die Entscheidung, kann das die Handlungsfähigkeit der gesamten Gemeinschaft lähmen.

Zwar erlaubt das Gesetz bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung – also bei notwendigen Handlungen zur Erhaltung oder Sicherung des Nachlasses – eine Entscheidung nach Stimmenmehrheit, wobei sich diese nach den Erbquoten richtet. Doch bei sogenannten außerordentlichen Maßnahmen, wie etwa einem Hausverkauf, ist Einstimmigkeit erforderlich. Das sorgt häufig für Stillstand oder sogar gerichtliche Auseinandersetzungen.

Ziel einer Erbengemeinschaft ist stets die Auflösung, also die Aufteilung des Nachlasses. Dafür gibt es verschiedene Wege. Im Idealfall einigen sich die Erben einvernehmlich und teilen Vermögenswerte und Gegenstände untereinander auf. Gelingt das nicht, kann ein Erbe die Anteile der anderen abkaufen – oder seinen Anteil sogar an Dritte veräußern, wobei die übrigen Erben ein gesetzliches Vorkaufsrecht haben. Kommt keine Einigung zustande, bleibt oft nur der Gang zur Teilungsversteigerung, etwa bei Immobilien, die nicht ohne Weiteres aufteilbar sind. Dabei wird das Objekt öffentlich versteigert und der Erlös unter den Erben aufgeteilt – oft ein wirtschaftlich schlechter, aber rechtlich notwendiger Ausweg.

Erbengemeinschaften sind also selten ein harmonisches Miteinander, sondern vielmehr ein rechtlich und emotional sensibles Konstrukt, das viel Fingerspitzengefühl erfordert. Deshalb empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig für klare Regelungen zu sorgen – sei es durch ein sorgfältig formuliertes Testament, durch offene Kommunikation unter den Erben oder durch rechtliche Beratung. Wer klug vorsorgt und Konflikte nicht aufschiebt, sondern aktiv löst, kann nicht nur den Nachlass sinnvoll regeln, sondern auch familiäre Beziehungen bewahren.

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