Mit dem Schnee beginnt auch die Gefahr für Fußgänger.

Um diese Gefahr zu verringern gibt es unterschiedliche Pflichten für Sie als Immobilienbesitzer.

Tipps zur Kontrolle der Luftfeuchtigkeit

Die Streu- und Räumpflicht des Hauseigentümers endet an der Grundstücksgrenze. Die Gehwege vor dem Grundstück oder Haus muss er nur streuen und räumen, wenn dies die Stadt oder Gemeinde, in einer Satzung festgelegt haben.

So verpflichtet z.B. die Stadt Bautzen in Ihrer Straßenanliegersatzung dass Eigentümer von Grundstücken oder, im Falle des Erbbaurechts, einen Erbbauberechtigten zum Räumen der Gehwege. Die Wege sind dabei auf 1,5m breite zu räumen, so dass ein gefahrloser Fußgängerverkehr möglich ist. Dabei ist auch darauf zu achten das der geräumte Schnee und auftauendes Eis so gelagert wird das daraus keine Gefahr für Fahrzeuge entstehen kann.

Gestreut werden darf in Bautzen mit Sand oder Splitt. Auftaumittel dürfen nur in Ausnahmefällen, wie z.B. bei Eisregen wo keine Wirkung durch Splitt oder Sand erzielt wird, verwendet werden. Die Gehwege müssen im Zeitraum von werktags 7:00 Uhr-20:00 Uhr sowie Sonn- und Feiertage zwischen 9:00 Uhr- 20:00 Uhr in einem ausreichend sicheren Zustand sein.

Wenn es erforderlich sein sollte, müssen die Räumarbeiten mehrfach wiederholt werden. Sollten Hauseigentümer diese Aufgabe und Pflicht an Dienstleister vergeben, so besteht auch Anspruch auf Ordnungsgemäße Erfüllung der Räum- und Streupflicht. Bei nicht ordentlich durchgeführten Arbeiten durch den Dienstleiter ist eine Kürzung der Zahlung möglich.

Wer als Hausbesitzer nicht seiner Räum- und Streupflicht nachkommt handelt fahrlässig. Dabei handelt sich es demnach um eine Ordnungswidrigkeit und wird dementsprechend geahndet.

Kommen Sie gut durch den Winter. Herzlich Ihr Zuschke -Immo Team

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